Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von AD International (November 2025)

1. Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen (nachfolgend „Lieferungen“), erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt). Die Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen uns – AD Chemicals GmbH – und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam jeweils „Besteller“). Im Rahmen einer laufenden Ge-schäftsbeziehung gelten die Bedingungen auch für jeden künftigen Kauf-, Werklieferungs- oder sonstigen Ver-trag einschließlich zugehöriger Dienstleistungen (nachfolgend jeweils „Vertrag“) mit dem Besteller, ohne dass wir im Einzelfall wieder auf diese hinweisen müssen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abwei-chende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen vorbehaltlos durchführen oder Zahlungen des Bestellers annehmen.
1.2 Soweit in diesen Bedingungen auf das Erfordernis der Schriftform hingewiesen wird, ist Textform im Sinne von § 126b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

2. Vertragsschluss, Leistungsumfang

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und dienen lediglich der Veranlassung von Vertragsverhandlungen, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot bestimmt. Sie basieren auf den Informationen, die uns der Bestel-ler zur Verfügung gestellt hat. Der Besteller gewährleistet die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit die-ser Informationen, auch wenn diese von Dritten stammen.
2.2 Angebote bzw. Bestellungen des Bestellers gelten nur bei aus ausdrücklicher Erklärung durch uns (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung) als angenommen. Unser Schweigen auf ein solches Angebot bzw. unsere Bestel-lung stellt keine Annahme dar. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichtete Erklärung bedürfen der Schriftform.
2.3 Ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller kommt auch dann zustande, wenn wir die gewünschten Lieferun-gen vorbehaltlos ausführen.
2.4 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Mengen, Erprobungen, Prüfbescheinigungen, Herstellererklä-rungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich ver-einbart ist.
2.5 Eine etwaige anwendungsbezogene Beratung durch uns, einschließlich entsprechender Versuche und Erpro-bungen, erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und entbindet den Besteller nicht von seiner eigenen Verpflichtung, unsere Liefergegen-stände auf ihre Eignung für die vorgesehenen Verfahren und Zwecke zu prüfen. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Lieferungen liegen außerhalb unserer Kontrolle und unterliegen daher der alleinigen Verantwortung des Bestellers.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten unsere Preise „geliefert benannter Bestimmungsort“ (DAP, IN-COTERM 2020) zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer sowie anfallender staatlicher Abgaben, Transportkos-ten, Verpackungskosten, Versicherungskosten und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung anfallen.
3.2 Erhöhen sich nach Vertragsschluss Kosten für die Herstellung oder Lieferung der jeweiligen Leistung, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. Rohstoffpreise, Währungsschwankungen, Zölle, Sozialabgaben, Versicherungs-prämien, Mautgebühren, Versandkosten, Verpackungskosten, Transportkosten oder Umsatzsteuern, Energie-kosten) sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise gemäß § 315 BGB unter Berücksichtigung der Kostenän-derung und der berechtigten Interessen des Bestellers entsprechend anzupassen.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Liefe-rung und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Zahlungen an uns haben in Euro und ohne Skontoabzug zu er-folgen.
3.4 Bei Zahlungsverzug mit einer Entgeltforderung werden Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Ansprüche und Rechte von uns aufgrund des Zahlungsverzugs des Bestellers bleiben unberührt.
3.5 Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt und ist hierdurch unser Zahlungsan-spruch unter einem Vertrag gefährdet, sind wir berechtigt, die entsprechenden Lieferungen unter dem Ver-trag zu verweigern. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Besteller die geschuldete Zahlung bewirkt oder Sicherheit in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs leistet. Leistet der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist weder die geschuldeten Zahlungen noch angemessene Sicherheiten, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Bestellers berechtigt.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenan-spruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

4. Lieferungen und Lieferzeit

4.1 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen „geliefert benannter Bestimmungsort“ (DAP, INCOTERM 2020). Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Besteller zumutbar sind.
4.2 Lieferfristen und Liefertermine (nachfolgend: „Liefertermine“) sind lediglich verbindlich, wenn dies aus-drücklich mit dem Besteller vereinbart ist. Die Einhaltung der Liefertermine setzt die Klarstellung aller Einzel-heiten sowie Bereitstellung aller Informationen und für die Lieferung erforderliche Unterlagen voraus (z.B. Beibringung der vom Besteller zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.). Zudem stehen unsere Lieferverpflichtungen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers den Liefer-gegenstand bei uns oder einem Dritten zu verwahren sowie Ersatz von sonstigen Mehraufwendungen, die zur Erhaltung des Liefergegenstandes erforderlich sind, zu verlangen.
Sind wir mit Lieferungen in Verzug, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges für jede volle Woche auf 0,5% des Netto-Vertragswertes des in Verzug befindlichen Lieferge-genstandes begrenzt, höchstens jedoch insgesamt auf 5% des Netto-Vertragswertes. Weitergehende Ansprü-che des Bestellers wegen unseres Lieferverzugs bestehen nicht. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Besteller kann wegen unserer Lieferverzögerung nur nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, soweit wir diese Verzögerung zu vertreten haben und nur dann, wenn die vereinbarten Liefertermine um mehr als dreißig (30) Tage überschritten werden.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht gemäß des vereinbarten INCOTERM auf den Besteller über.
5.2 Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechte-rung auf den Besteller über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Bestellers befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
5.3 Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, hat der Besteller die Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Liefe-rung in Gebrauch genommen wird. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag zu-stehenden Ansprüche unser Eigentum (nachfolgend „Vorbehaltsware”). Dies gilt auch für künftige und be-dingte Ansprüche. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen den Besteller abzutreten und die damit verbundenen Daten weiterzugeben, vorausgesetzt dass sich der Abtretungsempfänger verpflichtet, die gleiche Vertraulichkeit zu wahren wie wir.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutz unseres Eigentumsvorbehalts erforderlich sind; insbesondere ermächtigt uns der Besteller mit Vertragsabschluss, auf seine Kosten die erfor-derlichen Eintragungen oder Vermerke bezüglich unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vor-zunehmen und alle sonstigen nach dem geltenden Eigentumsrecht erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. Er-kennt das am Ort der Liefergegenstände geltende Recht unseren Eigentumsvorbehalt nicht an, verpflichtet sich der Besteller, bei der Bestellung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an den ansonsten unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Waren mitzuwirken.
6.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und umzubilden (nachfolgend „Verarbeitung“) sowie die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu verbinden und zu vermischen. Jede Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB unentgeltlich und ohne Verpflichtung un-sererseits. Die verarbeitete Vorbehaltsware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6.1. Vermischt oder verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, die nicht unser Eigentum sind, so er-werben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der an-deren verwendeten Gegenstände. Verlieren wir durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unser Eigentum, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt sein Eigentum an der neuen Sache oder seine Anwart-schaftsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Unser Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1.
6.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkaufen, sofern er die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen bereits jetzt sicherheitshalber an uns abtritt. Die Ab-tretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nicht in anderer Weise verfügen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräu-ßert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Wert des Verhältnisses des Wertes der Vorbe-haltsware zum Wert der anderen Waren abgetreten. Im Falle des Weiterverkaufs von Waren, an denen wir gemäß Ziffer 6.3 Miteigentum haben, wird uns der Teil der Forderung abgetreten, der unserem Miteigen-tumsanteil entspricht. Wir behalten uns das Recht vor, dieses Recht zum Weiterverkauf zu widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund den Widerruf rechtfertigt.
6.5 Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt. Wir behalten uns das Recht vor, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund den Widerruf rechtfertigt. Im Falle eines Widerrufs dieser Befugnis ist der Bestel-ler verpflichtet, auf unser Verlangen hin seine Kunden unverzüglich über die Abtretung an uns zu informieren und uns die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Bestel-ler ist unter keinen Umständen berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen weiter abzutreten.
6.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfaltsgemäß zu behandeln. Der Besteller hat uns unver-züglich über jede Änderung des Eigentums an der Vorbehaltsware und jede Änderung seines eigenen Ge-schäftssitzes zu informieren. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Si-cherung zu übereignen („Sicherungsübereignung“). Der Besteller hat uns unverzüglich über jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung durch Dritte zu informieren.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Bruch zu versichern und uns auf Verlangen einen Versicherungsnachweis vorzulegen. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6.8 Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware zur Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Werkvertrag, so wird der Vergütungsanspruch des Bestellers aus diesem Werkvertrag in gleichem Umfang wie in Ziffer 6.4 an uns abgetreten.

7. Höhere Gewalt

7.1 Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt, d.h. von den Parteien des Vertrages nicht zu ver-tretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt (nachfolgend „Höhere Gewalt“), insbesondere wegen Krieg, Bürgerkrieg, kriegeri-scher oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sons-tiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkata-strophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Ma-schinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), mangelnde Belieferung durch Zulieferer, erhebli-cher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und ver-längern sich die Lieferfristen entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.
7.2 Das Ereignis Höherer Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berücksichtigung der kommerziellen In-halte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündi-gungsrechte bleiben unberührt.

8. Gewährleistungen für Sachmängel

8.1 Die Leistungen sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeit-punkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen (nachfolgend „Spezifikatio-nen“) entsprechen. Entsprechen die Leistungen den Spezifikationen, sind sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie nicht den sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen.
8.2 Der Besteller ist bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag im Sinne von § 650 BGB zu einer sorgfältigen Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, d.h. erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Tagen nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
8.3 Im Fall eines Sachmangels bei Gefahrübergang sind wir auf schriftliche Aufforderung des Bestellers verpflich-tet, die Lieferungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern oder neu zu erbringen (nachfolgend „Nacherfüllung“). Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung liegt bei uns. Entscheiden wir uns für eine Neulieferung, nehmen wir nach unserer Wahl entweder die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurück oder der Besteller hat auf unsere Aufforderung die ursprünglich gelieferte Ware auf un-sere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, soweit nicht die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
8.4 Beseitigen wir den Mangel nicht entsprechend Ziffer 8.3, ist der Besteller – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte – unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Bestellers bei Werkverträgen bleiben unberührt.
8.5 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Preis für die Lieferung abzgl. eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Betrages zahlt.
8.6 Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhält-nis zwischen dem Besteller und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
8.7 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort der Nacherfüllung Emmerich, Deutschland.
8.8 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 11 vorgesehenen Einschränkungen.
8.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 8 geregelten Ansprüche oder Rechte des Bestellers gegen uns wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

9. Rechte Dritter

9.1 Ein Mangel aufgrund der Verletzung etwaiger Rechte Dritter besteht nicht, soweit (a) die Verletzung Rechte Dritter auf Spezifikationen beruht, die vom Besteller vorgegeben wurden; (b) die Verletzung Rechte Dritter auf einer Nutzung der Lieferungen in einer für uns nicht vorhersehbaren Art und Weise beruht; oder (c) die Ver-letzung Rechte Dritter darauf beruht, dass Lieferungen durch den Besteller oder auf dessen Veranlassung nach Gefahrübergang geändert oder in Verbindung mit Produkten oder sonstiger Weise genutzt wurden, für welche diese Lieferungen nicht bestimmt waren; (d) der Besteller die Verletzung der Rechte Dritter in sonsti-ger Weise zu vertreten hat.
9.2 Im Übrigen gilt Ziffer 8 für die Verletzung von Rechten Dritter und sonstigen Rechtsmängeln entsprechend.
9.3 Erfolgen Lieferungen nach Zusammensetzungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Rechte Dritter verletzt, stellt der Besteller uns von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
9.4 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 11.
9.5 Weitere Rechte und Ansprüche des Bestellers wegen einer Verletzung von Rechten Dritter als die in Ziffer 9 genannten sind ausgeschlossen.

10. Verjährung

10.1 Ansprüche des Bestellers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungs-beginn in zwölf (12) Monaten. Das gilt nicht (i) in den Fällen von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 445b Abs. 1, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, einer Beschaffenheitsgarantie und bei Arglist (§ 444 BGB) und (ii) für Schadensersatzansprüche im Fall einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
10.2 Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Besteller abgeliefert haben.
10.3 Im Fall einer Nacherfüllung liegt ein Anerkenntnis mit der Folge einer Unterbrechung bzw. eines Neubeginns der Verjährungsfrist nur vor, wenn die Nacherfüllung nicht nur aus Kulanz erfolgt. Mit Ausnahme eines aus-drücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nacherfüllungsleistungen keine neue Gewährleistungsfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
10.4 Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel zurückzuführen sind, wird auf zwölf (12) Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 11, für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.

11. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers

11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
11.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung der Ziffer 11.1 gilt nicht:
11.2.1 für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 439 Abs. 2 und 3 BGB und §§ 445a Abs. 1 BGB;
11.2.2 soweit wir aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haf-ten oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Wa-re übernommen haben (§ 444 BGB);
11.2.3 für Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit;
11.2.4 bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal-tung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unsere Haftung wegen Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
11.3 Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 11Fout! Verwijzingsbron niet gevonden. beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Organe, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Hilfspersonen, und gesetz-lichen Vertreter.
11.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbun-den.
11.5 Die Regelung in Ziffer 4.4 im Fall von Verzögerungsschäden bleibt von dieser Ziffer 11 unberührt.

12. Genehmigung, Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften

12.1 Der Besteller gewährleistet die rechtzeitige Einholung und Wahrung aller Genehmigungen, einschließlich ge-setzlicher Genehmigungen, die für die im Rahmen eines Vertrages auszuführenden Tätigkeiten und deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind, sowie aller Genehmigungen für die Nutzung der Zufahrts-wege zur Arbeitsstätte.
12.2 Alle Kosten, Gebühren, Schäden und sonstigen Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Verpflichtungen gemäß der Ziffer 12.1 ergeben, sind vom Besteller zu tragen. Der Bestel-ler stellt uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer sol-chen Nichteinhaltung ergibt.
12.3 Alle Folgen, die durch den Ausfall von Geräten oder Waren, die vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, oder durch (vorbereitende) Tätigkeiten, die vom Besteller nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, verur-sacht werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bereitstellung genauer und vollständiger Angaben und (Hilfs-)Stoffe, gehen zu Lasten des Bestellers.

13. Geistiges Eigentum

13.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, behalten wir uns (entweder in unserem eigenen Namen oder zugunsten unseres Lizenzgebers, je nach Fall) alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die von uns erstellten und bereitgestellten Muster, Berechnungen, Entwürfe, Rezepte, Methoden, Ratschläge und sonstigen von uns bereitgestellten geistigen Produkte vor. Diese Rechte bleiben unser Eigen-tum und dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche Genehmigung nicht kopiert, reproduziert oder Dritten gezeigt oder in anderer Weise genutzt werden.
13.2 Unbeschadet weiterer Rechte, die uns zustehen, hat der Besteller uns für jeden schuldhaften Verstoß gegen seine Verpflichtung aus Ziffer 13.1 eine Vertragsstrafe zu zahlen, die wir nach unserem Ermessen in angemes-sener Höhe festsetzen werden und im Streitfall gerichtlich festgestellt wird. Unser Recht, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen einer Verletzung der Verpflichtung aus Ziffer 13.1 zu verlangen, bleibt unberührt; eine etwaige Zahlung einer Vertragsstrafe wird jedoch von unseren Schadensersatz- oder Aufwendungsersatz-ansprüchen abgezogen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch uns entbindet den Besteller nicht von der künftigen Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Ziffer 13.

14. Vertraulichkeit

14.1 Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-How und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“), gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen gegenüber Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Besteller ent-sprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
14.2 Von der Verpflichtung in Ziffer 14.1 ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a) dem Besteller im Zeit-punkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt wer-den, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsverpflichtung verletzt wird, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verlet-zung dieses Vertrages beruht, (c) vom Besteller ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbst-ständig entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Ge-richtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
14.3 Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 14 bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus für fünf (5) Jahre bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbezie-hung beendigt wird.

15. Exportkontrolle

15.1 Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Soweit solche Hindernisse bestehen, sind wir nicht zu etwaigen Leistun-gen an den Besteller verpflichtet. Wir behalten uns einen Rücktritt von diesem Vertrag vor, wenn sich solche Hindernisse nicht binnen angemessener Frist ausräumen lassen.
15.2 Der Besteller hat bei Nutzung der von uns gelieferten Liefergegenstände sowie der Weitergabe an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungs-zweck der von uns gelieferten Liefergegenstände sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen über-mitteln. Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten gel-tend gemacht werden, frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

16. Abtretungsverbot

Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung seine Forderungen aus dem Vertrag mit uns an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

17. Anwendbares Recht; Gerichtsstand

17.1 Diese Bedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Kleve, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an einem sonstigen zuständigen Gericht, ins-besondere seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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